Satzung

Satzung des Arbeitskreises beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 10.02.2017

„Arbeitskreis der Selbsthilfe- und Initiativgruppen der Gemeinde Ganderkesee“ (A.S.G)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der A.S.G. führt den Namen Arbeitskreis der Selbsthilfegruppen (SHG) und Initiativ-gruppen der Gemeinde Ganderkesee (A.S.G)
(2) Der A.S.G hat seinen Sitz in 27777 Ganderkesee.
(3) Der A.S.G ist parteipolitisch neutral und konfessionslos.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der A.S.G
(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Gesundheitswesens, der Behindertenhilfe sowie mildtätige Zwecke nach §53 AO im Bereich der Selbsthilfe in der Gemeinde Ganderkesee.
(2) Der A.S.G ist ein Zusammenschluss gleichberechtigter und gemeinnütziger Selbsthilfe- und Initiativgruppen aus dem gesundheitlichen und sozialen Bereich der Gemeinde Ganderkesee.
(3) Der Zweck des A.S.G. wird insbesondere verwirklicht durch den generationsübergreifenden Einsatz für die Interessen kranker, behinderter und sozial benachteiligter Menschen im Sinne des § 53 AO in der Gemeinde Ganderkesee. Der Zweck wird verwirklicht, indem durch den Aufbau von Netzwerken und Durchführung von Veranstaltungen zur Prävention, Rehabilitation und Integration / Inklusion (z.B. Fachvorträge, gemeinsame Sportkurse etc.) die persönliche Situation der Einzelnen verbessert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der A.S.G. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsverbände erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des A.S.G. kann jede gemeinnützige anerkannte Selbsthilfegruppe und Initiativgruppe aus dem gesundheitlichen und sozialen Bereich der Gemeinde Ganderkesee werden, die die Aufgaben und die Satzung des A.S.G. anerkennen. Ebenso können Einzelpersonen Mitglieder des A.S.G. sein.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, zum Schluss zum Schluss des Kalendermonats, oder durch Ausschluss aus dem A.S.G.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder endgültig durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des A.S.G. schadet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden von den einzelnen Mitgliedsgruppen und Organisationen nicht erhoben. Der A.S.G finanziert sich durch Förderbeiträge der Gemeinde Ganderkesee und Spenden.

§ 6 Organe des A.S.G.
Organe des A.S.G. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

1. Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied je eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen durch Einladung mittels einfachem Briefs oder Mail unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Entgegenname des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes.
b. Wahl des Vorstandes
c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die A.S.G.-Auflösung.
Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung der A.S.G oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des A.S.G. es erfordert, oder wenn mindestens 10 % der Mitgliedsverbände die Einberufung schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen fordern.
(5) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültig.

2. Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Weitere Vorstandsmitglieder sind Beisitzer, maximal 3 Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
Die Beisitzer werden vom Vorstand einstimmig gewählt. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 2 Jahre.

(3) Der Vorstand ist zuständig für
a. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans und der Aktivitäten des Vereins,
b. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. die Erstellung des Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsanordnung für den Verein zu erlassen.

§ 7 Auflösung des A.S.G. und Verwendung des Vermögens
(1) Die Auflösung des A.S.G. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Liquidatoren. In Ermangelung eines solchen Beschlusses sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ganderkesee, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke zu verwenden hat.