Bundessozialgericht: 1. Befristung von Eingliederungshilfeleistungen ist unzulässig. 2. Rückwirkender Zahlungsanspruch bei zu niedrig bemessenem Persönlichen Budget

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 28.01.2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) zwei Dinge klargestellt: Zum einen können wiederkehrende Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich nicht befristet werden, auch dann nicht, wenn sie in der Leistungsform des Persönlichen Budgets (PB) erbracht werden. Zum anderen kann ein rückwirkender Anspruch auf Auszahlung eines höheren PB bestehen, wenn dies zu niedrig bewilligt wurde, ohne dass hier ein Nachweis für selbstbeschaffte Leistungen beigebracht werden muss.
Konkret führt das BSG wie folgt aus:Befristung als Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides
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Die Aktion Mensch bietet eine Soforthilfe

Wir möchten auf eine Aktion der „Aktion Mensch“ zur Untersützung von Helfern in der Corona Krise hinweisen.  Sie schreiben auf ihrer Internetseite: „Wir möchten Menschen in akuten Notlagen unterstützen, die besonders durch die Krise bedroht sind. Dazu gehören Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen, deren Assistenzkräfte ausfallen, aber auch obdachlose Menschen oder Personen in sozialen Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Schließung von Lebensmittelhilfen nicht mehr versorgen können.“

Der Link führt zur Seite der Aktion Mensch

https://www.aktion-mensch.de/corona.html