Veröffentlicht am 16.07.2019 in der NWZ
Sozialrecht Trotz Rollator Anspruch auf aG
Knapp acht Millionen schwerbehinderte Menschen gibt es in Deutschland. Ihnen wurde ein Grad der Behinderung (Gdb) von mindestens 50 zugestanden. Doch es geht nicht nur um den GdB, strittig sind häufig auch die Merkzeichen, die auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen werden, etwa das Zeichen „aG“, die Abkürzung für außergewöhnliche Gehbehinderung. Hiermit hat man u.a. besondere Rechte beim Parken.
Das Sozialgericht Bremen hat entschieden, dass das Merkzeichen auch zugestanden werden kann, wenn Menschen zwar noch kurze Stücke gehen können, sich dabei aber an einem Rollstuhl oder Rollator festhalten müssen (Az. S 20 SB 297/16).
Verhandelt wurde in Bremen über die Klage eines gehbehinderten, beim örtlichen Jobcenter angestellten Juristen, der das Merkzeichen aG für sich beanspruchen wollte. Der Betroffene kann wegen einer spastischen Störung des Nerven- und Muskelsystems höchstens 20 Meter laufen – und dann auch nur, wenn er sich ständig dabei an seinem Rollator festhalten kann. Für längere Strecken nutzt er einen Rollstuhl.
Das zuständige Versorgungsamt gestand ihm einen GdB von 80 zu, verweigerte jedoch das Kennzeichen aG, da eine praktische Gehunfähigkeit – vergleichbar mit einem doppeloberschenkelamputierten Mann – nicht vorliege.
Das sah das Sozialgericht anders. Nach der seit 2018 geltenden gesetzlichen Neuregelung in § 229 Abs. 3 SGB IX müsse hierfür neben dem GdB von 80 mindestens eine „erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung“ vorliegen.
Für das Merkzeichen aG sei eine „absolute Gehunfähigkeit“ nicht erforderlich. Mit dem Merkzeichen aG und den damit verbundenen Parkerleichterungen werde der Kläger zudem in der Ausübung seines Berufes unterstützt.